IT-Recht

Informationstechnologierecht

IT-Recht ist die Kurzform für '''Informationstechnologierecht'''. Damit wird zusammenfassend das Recht der elektronischen Datenverarbeitung sowie der Telekommunikation bezeichnet. Es gibt Überschneidungen zum Informatikrecht, dessen Regelungsbereich jedoch enger ist, weil es nur das Recht der Informatik erfassen kann. Dabei geht es im Wesentlichen um Rechtsbeziehungen bei dem und um den Abschluss von Verträgen, Wettbewerbsbeziehungen zwischen Unternehmen untereinander und mit Verbrauchern und den Verbraucherschutz. Dieses Rechtsgebiet wird mittlerweile mehrheitlich als eigenständig angesehen, mittlerweile gibt es einen eigenständigen Fachanwaltstitel dafür.

==Rechtsquellen==
Eine genaue Definition des IT-Recht gibt es in deutschen Gesetzen nicht. In der derzeit gültigen Fachanwaltsordnung (FAO) der Bundesrechtsanwaltskammer werden in dem § 14k FAO die Kenntnisse, welche ein Rechtsanwalt in der Theorie nachweisen muss, wenn er den Titel eines ''Fachanwalt für Informationstechnologierecht'' erlangen will, aufgeführt. Dies sind im Einzelnen:

# Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und Allgemeiner Geschäftsbedingungen,
# Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
# Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
# Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
# Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
# Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
# Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
# Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
# Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

===Vertragsrecht der Informationstechnologien===
Dieser Begriff ist rechtlich nicht definiert. Es gibt kein spezielles Gesetz, in welchem die vertraglichen Besonderheiten nachzulesen sind. In verschiedenen Gesetzen hat der Gesetzgeber aber einzelne Normen ergänzt, welche den Anforderungen der modernen und immer komplexer und schneller werdenden Welt standhalten sollen. In das BGB hat der Gesetzgeber besondere Widerrufsrechte für Verbraucher im Falle des Vertragsabschlusses per Telekommunikation eingefügt, um der besonderen Gefahr eines zu schnellen Vertragsabschlusses zu begegnen.

Individuelle Verträge gibt es gerade im im Hauptanwendungsfall, dem Vertragsschluss über das Medium Internet, nicht. Alles ist vorformuliert, der Verbraucher kann sich zwar häufig zwischen mehreren Varianten entscheiden, das ist jedoch für den Juristen kein Grund, einen ''individuellen'' Vertrag anzunehmen. Das ist für den Verbraucher kein Nachteil, denn so fallen diese Vertragsformen unter die besonderen Regeln des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen – früher in dem besonders dafür geschaffenen Gesetz mit der Abkürzung AGBG, heute als Bestandteil des BGB innerhalb der dortigen §§ 305 bis 310 BGB im Wesentlichen unverändert enthalten.

===Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs===
Dieser Bereich Hier sich bereits sprachlich mit der vorigen Ziffer 1., dem Vertragsrecht der Informationstechnologien. Geschäftsverkehr setzt - wie die Ergänzungen ''einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business)'' in der Ziffer 2. zeigen, in der Regel Verträge oder vertragliches Handeln voraus. Provider-Verträge sind wegen ihrer technischen Besonderheiten, der vielfältigen Haftungsrisiken und neuen normativen Vorgaben (z. B. Vorratsdatenspeicherung) zweifelsohne überdurchschnittlich schwierig. Je nach Vertragspartner und Vertragsinhalt sind es jedoch im Übrigen schlichte Miet- oder Dienstleistungsverträge.

===Grundzüge des Immaterialgüterrechts===
Gemeint ist hiermit das Recht geistigen Eigentums, in erster Linie jedoch das ''Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,'' wie der ergänzende Hinweis erläutert. Kennzeichenrecht ist nichts anderes als der juristische Oberbegriff für das Namensrecht aus § 12 BGB, das Markenrecht und - neuerdings - das "Domainrecht". Letzteres knüpft aber unmittelbar an das Namensrecht und das Markenrecht an, ist von diesen in der Bewertung des Einzelfalles stark abhängig und daher maximal eine weitere Unterkategorie im Kennzeichenrecht.

===Recht des Datenschutzes===
Das Recht des Datenschutzes ist schon von je her eine der Domänen der Verwaltungsrechtler gewesen, hauptsächlich im Bundesdatenschutzgesetz geregelt, die Fragen, welche sich in diesem Rahmen stellen sind immer die gleichen: Wer hat wann von wem welche Daten zu welchem Zweck erhalten und was darf er damit tun? Es stellen sich hier allenfalls noch größere Beweisprobleme als sonst auch. Die ''Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen'' betrifft weniger rechtliche als vielmehr tatsächliche Fragen, der sichere Umgang mit der Computertechnik ist für viele Menschen - auch für Juristen - schwierig.

===Recht der Kommunikationsnetze und -dienste===
Damit meint die FAO sicher das frühere Telekommunikationsgesetz (TKG) und das heutige Telemediengesetz (TMG), wie auch der Zusatz
''insbesondere das Recht der Telekommunikation'' deutlich macht. Hier findet man Aufbewahrungsfristen, Mindestvorgaben für Angaben auf w3-Seiten und Ähnliches.

===Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien===
Betrifft letztlich nichts anderes, als schon von je her innerhalb des Vergaberechtes und des Kartellrechtes behandelt wurde. Für diese Rechtsnormen ist es aber völlig unerheblich, aus welcher Sparte die öffentliche Vergabe kommt. Entscheidend ist immer die Vergleichbarkeit der Angebote, die Transparenz des zutreffenden Bieterverfahrens und damit die Vermeidung von Kartellverstößen.

===Internationale Bezüge===
Diese heben letztlich nur auf Internationales Privatrecht (IPR) ab, das macht der Zusatz deutlich. Selbiges regelt zum einen die Frage, welches Recht (z.B. deutsches, us-amerikanisches oder UN-Kaufrecht) für einen Vertrag angewendet werden soll, zum anderen auch, welches Land, welche Gerichtsbarkeit im Streitfall zu entscheiden hat. Auch keine wirkliche Besonderheit, die alleine aus dem IT-Recht heraus zu rechtfertigen ist, die Wurzeln des IPR sind schon zu Zeiten Friedrich Carl von Savigny gelegt worden.

===Besonderheiten des Strafrechts===
Kann auch nur die Beweisprobleme und die technischen Besonderheiten betreffen, weil die hierfür angewendeten Strafrechtsnormen schon lange Gegenstand des Strafgesetzbuches sind.

===Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung===
Sicher wird es solche geben, diese gründen sich aber, wiederholt, nur auf die technischen Besonderheiten. Die damit verbundenen Beweis- und Darstellungsprobleme (ein greifbares Dokument zum Beweis einer Tatsache gibt es nicht; flüchtige Daten können immer manipuliert werden) machen diese Schwierigkeit aus, nicht die Rechtsfragen.

==Quellen==
* www.brak.de/seiten/pdf/Berufsregeln/FAO_1.1.08.pdf Fachanwaltsordnung
* AGBG
* BGB
* Markengesetz
* Telekommunikationsgesetz
* Telemediengesetz
* Internationales Privatrecht
* Strafgesetzbuch
* Bundesdatenschutzgesetz

==Weblinks==
* www.davit.de/@ davit
* www.ak-it-recht.de/index.html @kit
* www.heise.de/ix/artikel/2003/08/088/ Webcheck by Heise
* www.berlin.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/Medien_IT_Recht/index.jsp Hinweise IHK zu Berlin

Kategorie:Juristisches Querschnittsgebiet